Satzung

Sport-Gemeinschaft Ober-Erlenbach e.V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der am 13. September 1945 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Gemeinschaft Ober- Erlenbach e. V.“, Abkürzung: (SGO) und hat seinen Sitz in Bad Homburg – Ober-Erlenbach.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Nr.: 1 V R 508). Die Vereinsfarben sind „Grün–Weiß“. Traditionsverein ist der 1919 gegründete FSV Ober-Erlenbach, der später aufgelöst wurde.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Die SG Ober-Erlenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Spielbetrieb Jugend-, Senioren – und Freizeitmannschaften, Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e. V. und
b) jeweils zuständigen Landesverband

2. Der Verein erkennt die Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten usw.) dieser Verbände an.

§ 4 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind:

a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre und
b) Ehrenmitglieder.

Außerordentliche Mitglieder sind:

a) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und
b) fördernde Mitglieder (Juristische Personen, Körperschaften des Öffentlichen bzw. privaten Rechts und Einzelpersonen, denen keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen).

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

Die Aufnahme in den Verein beinhaltet, dass das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnimmt. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen,
zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand kann in Einzelfällen der Aufnahme von Mitgliedern ohne SEPA-Verfahren zustimmen.

4. Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter über die Aufnahme. Sie kann auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod oder
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 3 Monate vorher zu erklären ist; dies gilt auch für die Erklärung der passiven Mitgliedschaft
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände binnen eines Monats nicht bezahlt. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder
d) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist (§ 8 Nr. 2 bis 4).

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Finanzielle Forderungen des Vereins bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 5 MITGLIEDSCHAFTSRECHTE

1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zu benutzen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde an den Vorstand oder der Anrufung des Ehrenrates.

4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn sich ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand befindet.

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. die Aufnahmegebühr, die Beiträge sowie alle Abteilungsbeiträge (Aufnahmegebühr, Zusatzbeiträge und Umlagen) zu bezahlen,

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe Folge zu leisten,

3. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung Schadenersatz zu leisten und

4. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 7 MITGLIEDSBEITRAG

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der allgemeinen Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge treten in ihrer jeweiligen Höhe mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat hierzu bei Eintritt in den Verein zuzustimmen, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID (DE33 ZZZ0 0000 5111 47) und der Mandatsreferenz (interne Nummer) jährlich zum 28. Februar ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag

2. Abteilungen, die zur Errichtung, Erhaltung und zum Ausbau ihrer Sportanlagen sowie zur Durchführung ihres Spielbetriebes zusätzlicher Geldmittel bedürfen, sind durch Beschluss ihrer Abteilungsmitgliederversammlung berechtigt, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen zu erheben, von deren Bezahlung die Abteilungszugehörigkeit abhängig gemacht werden kann.

3. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 28.02. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Betrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 5 % p.a. über Basiszins auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst.

§ 8 AHNDUNG VON VERSTÖSSEN

1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße,
d) Sperre.

2. Durch den Vorstand können außerdem nach Anhören des Ehrenrates Mitglieder
ausgeschlossen werden und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken oder die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane oder
d) wegen unehrenhaften Verhaltens inner- oder außerhalb des Vereins.

3. Dem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglied steht ein Berufungsrecht an den Ehrenrat innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu.

4. Von dem Zeitpunkt an, zu dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 11) und
c) der Ehrenrat (§ 12).

2. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich (in der Regel in der ersten Jahreshälfte) statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

Die Angabe der Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht und Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr des Vorstandes, der
Abteilungen und des Ehrenrates,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen (Vorstand, Ehrenrat, Kassenprüfer) alle zwei Jahre,
e) Beschlussfassung über Anträge, die beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich vorliegen müssen,
f) Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 14 Abs. 1 Satz 2.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, wenn es durch die Versammlung nicht anders beschlossen ist.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung (durch Stimmzettel) muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren.

7. Das aktive Wahlrecht kann nicht übertragen werden. Stellvertretung ist nicht zulässig.

8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Wahlleiter vorliegt.

9. Vor den Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Leiter, der die Funktion des Versammlungsleiters während der Wahlen innehat, und zwei Beisitzern zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, die Wahlen durchzuführen, ihr Ergebnis zu ermitteln und bekannt zu geben.

10. Der Vorsitzende wird zuerst gewählt. Ihm steht jeweils das mündliche Vorschlagsrecht für die weiteren Wahlen zu. Über seinen Wahlvorschlag ist zuerst in einem gesonderten Wahlvorgang abzustimmen.

11. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erlangt, erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

12. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und den Beurkundern zu unterzeichnen ist. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung sind zwei Beurkunder zu bestellen. Die Beurkunder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 11 DER VORSTAND

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende
b) die Abteilungsleiter Fußball und Tennis als Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister (Kassenwart)
d) der Abteilungsleiter Fußballjugend

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich nicht durch andere Personen vertreten lassen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehrere Vorstandsämter innehaben.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sein sollen.

6. Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

7. Tritt eines der Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode zurück, so findet die Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis zur Neuwahl beruft der Vorstand einen kommissarischen Vertreter.

8. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Vorsitzende oder ein von ihm zu benennendes Vorstandsmitglied.

9. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Ziffer 7 Satz 2 gilt entsprechend.

10. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit während einer Wahlperiode zurück, so hat er unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder sind schriftlich zu laden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt worden ist.

§ 12 EHRENRAT

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Der Ehrenvorsitzende des Vereins ist Mitglied des Ehrenrates und führt den Vorsitz. Ist ein weiterer Ehrenvorsitzender gewählt, so ist auch er Mitglied. Den Vorsitz führt in diesem Fall der länger amtierende Ehrenvorsitzende. Die weiteren Mitglieder des Ehrenrates sowie erforderlichenfalls der Vorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.

2. Mitglieder des Ehrenrates können nur sein:

a) der/die Ehrenvorsitzende/n des Vereins,
b) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens zehn
Jahre Mitglied des Vereins sind
c) Ehrenmitglieder.

3. Der Ehrenrat hat den Vorstand bei beabsichtigten Ehrungen von Mitgliedern, bei beabsichtigten Entziehungen von Mitgliedschaften oder bei beabsichtigten Aberkennungen von Vereinsleistungs- und Vereinsehrennadeln zu beraten. In diesen Fällen hat der Vorstandden Ehrenrat vor der Durchführung der geplanten Maßnahmen zu hören.

4. Ungeachtet seiner Verpflichtung nach Absatz 3 hat der Ehrenrat schlichtend einzugreifen, wenn Unstimmigkeiten bekannt werden, die im Interesse des Vereins einer Bereinigung zugeführt werden sollten. Er unterrichtet den Vorstand vorher über sein Vorhaben.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.

§ 13 KASSENPRÜFER

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer zu wählen. Den Prüfern obliegt – die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege

– die Prüfung der Beitragszahlungen
– die Prüfung des Jahresabschlusses.

Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 14 SPORTABTEILUNGEN

1. Die Mitglieder des Vereins werden in den Abteilungen Fußball, Fußballjugend und Tennis zusammengefasst. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Abteilungen eingerichtet und Abteilungen geschlossen werden.

2. Aktive Mitglieder des Vereins gehören gleichzeitig einer oder mehreren Abteilungen des Vereins an. Passive Mitglieder des Vereins können ebenfalls einer oder mehreren Abteilungen es Vereins angehören.

3. Anträge, Verhandlungen, Einsprüche, Berufungen usw. bei Behörden, Verbänden und Vereinen können durch die Abteilungsleiter und Sportwarte nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes erfolgen, es sei denn, es geschieht unmittelbar im Zusammenhang mit einem sportlichen Wettkampf, um das Vereinsinteresse zu wahren.

4. Alle Mitgliedsbeiträge (§ 7) sind an die jeweilige Abteilung zu entrichten. Die Abteilungen führen die mit dem Vorstand vereinbarten Beitragsanteile an die Kasse des Gesamtvereins ab. Abteilungsinterne Finanzmittel (insbesondere solche nach § 7 Abs. 2, Spenden usw.) sind für die Zwecke der jeweiligen Abteilung bestimmt. Sie werden von ihr nach Maßgabe eines ausgeglichenen Voranschlages eigenständig verwaltet. Guthaben sind auf das jeweils nächste Geschäftsjahr zu übertragen. Haushaltsüberschreitungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Bildung von Rücklagen ist nach Abstimmung mit dem Vorstand zulässig.

5. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen müssen in die gemeinsame Buchhaltung einfließen.

§ 15 REGELUNG ABTEILUNGSINTERNER ANGELEGENHEITEN

Die Abteilungen können sich für die Bildung ihres Vorstandes, ihrer Mitgliederversammlungen, ihrer sportlichen und sonstigen Belange eigene Regelungen geben.

§ 16 EHRUNGEN

Artikel 1

Die Sport-Gemeinschaft Ober-Erlenbach e. V. kann im Rahmen besonderer Anlässe verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Sportes durch folgende Ehrungen auszeichnen:

a) Verleihung der Ehrennadel
b} Verleihung der silbernen Ehrennadel
c) Verleihung der goldenen Ehrennadel
d) Verleihung der Ehrenplakette
e) Ernennung zum Ehrenspielführer
f) Ernennung zum Ehrenmitglied oder
g) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Artikel 2

Die Ehrennadel wird verliehen:

a) für besondere Verdienste um das Vereinswohl
b) für besondere Verdienste als aktiver Spieler/Sportler oder
c) für besondere Verdienste um den Sport

Artikel 3

Die silberne Ehrennadel wird verliehen:

a) für 25jährige Mitgliedschaft
b) für 10jährige Mitgliedschaft mit mindestens 5jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
c) an besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins
d) für hervorragende sportliche Leistungen oder
e) für besondere Verdienste um das Vereinswohl

Artikel 4

Die goldene Ehrennadel kann verliehen werden:

a) für 40jährige Mitgliedschaft
b) für 25jährige Mitgliedschaft mit mindestens l0jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
c) an besonders verdienstvolle Mitglieder des Vereins
d) für hervorragende sportliche Leistungen oder
e) für besondere Verdienste um das Vereinswohl

Die Verleihung der goldenen Ehrennadel an Vereinsmitglieder setzt voraus, dass der zu Ehrende bereits zwei Jahre im Besitz der silbernen Ehrennadel ist.

Artikel 5

Die Ehrenplakette wird verliehen:

a) nach 50jähriger Mitgliedschaft
b) bei Erringung einer internationalen Meisterschaft
c) für hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins oder des Sportes oder
überragende sportliche Leistungen oder
d) für besondere Verdienste um das Vereinswohl, sofern die goldene Ehrennadel bereits
verliehen worden ist.

Artikel 6

Die Ernennung zum Ehrenspielführer setzt eine langjährige aktive Tätigkeit als Spielführer einer Mannschaft voraus. Sie verlangt vorbildliches Verhalten, sportliche Gesinnung und tatkräftigen Einsatz für die Ziele des Vereins. Ehrenspielführer gelten als Ehrenmitglieder des Vereins, sie erhalten gleichzeitig die goldene Ehrennadel.

Artikel 7

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer in Ausübung langjähriger (mindestens 10 Jahre) und tatkräftiger Mitarbeit und hervorragender Verdienste für die Förderung des Sportes im Allgemeinen und den Verein im Besonderen eingetreten ist. Ehrenmitglieder werden gleichzeitig mit einer besonderen Ehrennadel ausgezeichnet.

Artikel 8

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden setzt eine mindestens zehnjährige und erfolgreiche Tätigkeit im Vorstand des Vereins voraus. Mit dieser Ehrung sollen Persönlichkeiten (höchstens zwei) auf Lebenszeit ausgezeichnet werden, die sich mit vorbildlichem Einsatz immer für die Ziele und das Wohl des Vereins eingesetzt haben. Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Artikel 9

Die Ehrungen zu Artikel 2 nimmt der Vorstand vor. Die Ehrungen zu Artikel 3 nimmt der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates vor. Die Ehrungen zu Artikel 4,5, 6,7 und 8 sind nur nach gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Ehrenrates möglich und müssen mit Zweidrittel-mehrheit beschlossen werden.

Artikel 10

Für jede Ehrung ist eine entsprechende Urkunde auszufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu unterzeichnen.

Artikel 11

Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Artikel 12

Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhörung des Ehrenrates) Ehrungen wieder aberkennen, wenn ihre Inhaber rechtswirksam aus dem Verein, dem LSB Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

§ 17 HAFTUNG

1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Der Verein haftet nur für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden oder Verluste durch Versicherungen gedeckt sind.

2. Die Mitglieder des Vorstandes haften für die dem Verein oder den Mitgliedern zugefügten Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus haften sie für die dem Verein zugefügten Schäden (z.B. Vermögensschäden) bei mindestens grober Fahrlässigkeit.

§18 DATENSCHUTZ

1. Die SG Ober-Erlenbach e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie EMail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist die SG Ober-Erlenbach verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an [Empfänger mit Adresse, Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse].

3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht die SG Ober-Erlenbach e.V. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

4. Auf seiner Homepage berichtet die SG Ober-Erlenbach e.V. auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke, Stand 12. Mai 2016, hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 19 ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS UND AUFLÖSUNG

Bei Auflösung (§10 Ziffer 5 Satz 2) oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Homburg v.d.H., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Ober-Erlenbach zu verwenden hat.

§ 20 INKRAFTTRETEN

Die Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.05.2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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